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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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Die
Reparatur eines Kraftfahrzeugs ist und bleibt Vertrauenssache.
Dieses Vertrauen werden wir nicht enttäuschen, dafür
stehen wir als Kfz-Meisterbetrieb in der Pflicht.
Nicht alles geht aber so glatt über die Bühne,
wie es sollte:
Das vorgesehene Ersatzteil kann nicht sofort geliefert werden, Sie als Kunde
schaffen es nicht, den Wagen zum vereinbarten Termin abzuholen, und, und, und...
Um mögliche Konflikte im Vorfeld zu begrenzen, gibt es diese AGB's der Kraftfahrzeug-Innung,
die auch für uns gelten. |
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen
und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber enthält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten
durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die Preise, die bei
der Durchführung
des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können
auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe,
so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem
sind
die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer
ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von
3 Wochen
nach
seiner Ausgabe gebunden.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt,
so darf der Gesamtpreis bei Berechnung des
Auftrags nur mit
Zustimmung
des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die
Umsatzsteuer angegeben
werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich
als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen
Auftrag, und tritt
dadurch eine Verzögerung ein, dann
hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe
einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand
haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung
zu stellen oder 80% der Kosten
für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Motorfahrzeuges
zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug
nach Meldung der
Fertigstellung des Auftraggegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender Verzugsschaden ist
ausgeschlossen,
außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die
während des
Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn,
dass der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
wäre.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer
statt der Zurverfügungstellung eines
Fahrzeuges oder der Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen z. B.
durch Streik, Aussperrung,
Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne
eigenes Verschulden
nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über
die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich
und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers,
soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn
er es schuldhaft versäumt, den
Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder
Übersendung
der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin
gemahnt hat. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2
Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand
kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
aufbewahrt werden.
Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung
sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht
der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die
Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt die Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren
setzt voraus, daß das ausgebaute Aggregat oder
Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist,
der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens
des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens
des
Auftraggebers, schriftlich
und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
VI. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes,
spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach
Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto
oder
sonstige Nachlässe zu leisten.
2. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage
einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere
Zahlungsweise,
insbesondere
die Entgegennahme
von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der
Scheckkarte garantierte
Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine
Aufrechnung mit
Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn,
es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die
Gegenforderung
ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber
nur geltend machen,
soweit es aus Ansprüchen aus diesem
Vertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen
Bundesbank bekannt gegebenen
Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine
Belastung
mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine
geringere Belastung nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Auftrages
in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten
in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm
Gewährleistungsanspruch in dem in den
Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese
bei
Abnahme vorbehält
2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr
geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach
Abnahme gemeldet
wird.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei
Anhängern, Aggregaten und
Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb
sechs Monate nach Abnahme. Mängel sollen dem Auftragnehmer
unverzüglich
nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet
werden; bei persönlicher
Anzeige händigt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der
Anzeige aus.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen
Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb. In
folgenden Ausnahmefällen
kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des
Fahrzeugs
näher gelegenen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers
angehörenden) Fachwerkstatt durchgeführt
werden:
-
wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig
geworden und mehr als 30 Kilometer vom Betrieb
des Auftragnehmers entfernt
ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt;
- wenn ein zwingender Grund vorliegt; der Auftraggeber
ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den
Auftragnehmer
hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes
zu unterrichten.
Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen,
die zum Zwecke der
Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere
der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist
der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer
nicht
übernommen.
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung
in einer anderen (der Vertriebsorganisation
des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in dem Auftragsschein aufnehmen
zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung
des Auftragnehmers handelt und
dass diesem ausgebaute Teile während
einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der
Auftragnehmer
ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstanden Reparaturkosten
verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken,
daß die Kosten für die Mängelbeseitigung
möglichst
niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung
oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft
ausführt, hat der
Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch
Anspruch auf ein
Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im
Umfang
von Abschnitt III Ziff. 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet
außerdem die Bestimmung von
Abschnitt III Ziff. 3.
entsprechend Anwendung.
6. Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel
nicht beseitigt werden kann oder für den
Auftraggeber weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom
Auftragnehmer
Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages)
oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei
Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am
Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung
genommenen zusätzlichen
Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für
den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl.
Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die
nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit -
ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet,
ist er bei einer Beschädigung des
Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen
Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit
unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der
Beschädigung
oder des Verlustes zu ersetzen.
Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger
Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger
Personenschäden des Auftraggebers bis
zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für
Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
Die Leistungsbegrenzung gilt nicht bei
vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ist der
Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet,
nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen
Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten
für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten oder bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach
Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben.
Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung
des Wiederbeschaffungswertes
kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die
Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges
oder bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls
nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um
sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares
Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren
Schadens des Auftraggebers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet.
Die
Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend
in Abschnitt III geregelt.
Schadensersatzansprüche nach dem
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte(ProdHaftG)
bleiben
unberührt.
4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Auftragnehmers haften
gegenüber dem Auftraggeber nur in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen,
die sich in seiner Obhut
befinden, unverzüglich dem
Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste
von Auftragsgegenständen unverzüglich
nach ihrer Feststellung
anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte
Schäden und
Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung
anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber
schriftlich zu
bestätigen.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht
wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält
sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber
oder, mit dessen Einverständnis, der
Auftragnehmer die für den
Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
anrufen.
Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für
die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den
Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der
Rechtsweg
während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber
kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
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